Logopädie-Rezept: Ihr Weg zur Sprachtherapie

    Für eine logopädische Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse benötigen Sie eine ärztliche Verordnung – die sogenannte Heilmittelverordnung. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie zur Therapie kommen, welche Ärztinnen und Ärzte verordnen dürfen, wie lange ein Rezept gültig ist und was auf dem Vordruck steht.

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    Grundlage für die Verordnung von Logopädie ist die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie § 32 SGB V. Danach ist Logopädie – fachlich korrekt: Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie – ein verordnungsfähiges Heilmittel, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Die Verordnung wird auf dem bundeseinheitlichen Vordruck 'Muster 13' ausgestellt.

    Verordnen dürfen alle Vertragsärztinnen und -ärzte, in deren Fachgebiet die Diagnose fällt – in der Praxis am häufigsten Hausärztinnen, Kinderärztinnen, HNO-Ärztinnen und Neurologinnen. Auch Phoniaterinnen, Pädaudiologinnen und, bei myofunktionellen Störungen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, Zahnärztinnen und Kieferorthopädinnen sind verordnungsberechtigt. Welche Fachgruppe im konkreten Fall zuständig ist, richtet sich nach der zugrundeliegenden Erkrankung.

    Ein Rezept unterscheidet die 'Verordnung im Regelfall' von der 'Verordnung außerhalb des Regelfalls'. Im Regelfall wird eine feste Höchstmenge je Diagnosegruppe verordnet; wird darüber hinaus Behandlungsbedarf gesehen, kann die Ärztin oder der Arzt eine weiterführende Verordnung außerhalb des Regelfalls ausstellen – hierfür ist eine besondere Begründung erforderlich. Die konkreten Höchstmengen ergeben sich aus dem Heilmittelkatalog des G-BA.

    Auf dem Rezept finden Sie unter anderem: die Diagnose (ICD-10-Code), die Diagnosegruppe, die vorrangige Heilmittelverordnung (z. B. 'Sprachtherapie'), die Anzahl der Behandlungseinheiten, die Therapiefrequenz (etwa 'ein- bis zweimal wöchentlich'), gegebenenfalls einen Vermerk zu einem Hausbesuch, den 'dringlichen Behandlungsbedarf' sowie das Ausstellungsdatum. Bitte prüfen Sie diese Angaben nach Erhalt – bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich an die ausstellende Praxis.

    Wichtig ist die Frist zwischen Ausstellung und Behandlungsbeginn: In der Regel muss die Therapie innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungsdatum begonnen werden, sofern die verordnende Ärztin keinen abweichenden 'spätesten Behandlungsbeginn' auf dem Rezept vermerkt hat. Rufen Sie uns daher am besten direkt nach Erhalt der Verordnung an, damit ein zeitnaher Ersttermin möglich ist.

    Die Behandlung wird in einer festen Frequenz durchgeführt. Wird die Therapie länger als 14 Tage unterbrochen – zum Beispiel durch Urlaub, Krankheit oder organisatorische Gründe – gilt die Verordnung in der Regel als abgebrochen und kann nicht ohne Weiteres fortgesetzt werden. In diesem Fall ist meist eine erneute Rücksprache mit der verordnenden Praxis nötig. Kürzere Pausen aus therapeutischen Gründen sind möglich, wenn sie im Rezept vermerkt sind.

    Wenn nach Abschluss einer Verordnung weiterer Therapiebedarf besteht, stellt die Ärztin oder der Arzt eine Folgeverordnung aus. Bei komplexeren oder langfristigen Störungsbildern (etwa nach Schlaganfall oder bei chronischen Erkrankungen) ist dies der Regelweg. Wir dokumentieren den Therapieverlauf für Sie und stellen Ihnen bei Bedarf einen Zwischenbericht für die verordnende Praxis zur Verfügung.

    Auch Hausbesuche sind über das Rezept möglich, wenn Sie aus medizinischen Gründen die Praxis nicht aufsuchen können. Die Ärztin oder der Arzt kreuzt dazu das Feld 'Hausbesuch' auf dem Rezept an. Ob und in welchem Umfang wir Hausbesuche in Ihrer Region anbieten können, klären Sie bitte im Vorfeld telefonisch mit der zuständigen Praxis.

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