Logopädie Kosten: Was Sie wissen müssen

    Logopädie ist eine anerkannte Kassenleistung: Mit einer ärztlichen Verordnung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungskosten. Auf dieser Seite erklären wir, welche Zuzahlung anfällt, wer davon befreit ist, was für Privatpatientinnen und Selbstzahler gilt und wie es sich mit Hausbesuchen verhält.

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    Rechtliche Grundlage ist § 32 SGB V in Verbindung mit der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Danach ist Logopädie – Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie – ein verordnungsfähiges Heilmittel. Liegt eine ärztliche Verordnung (Heilmittelverordnung, Muster 13) vor, rechnen wir die Behandlung direkt mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab. Für Sie entstehen im Regelfall lediglich die gesetzliche Zuzahlung sowie eine Verordnungsgebühr.

    Die gesetzliche Zuzahlung ist bundeseinheitlich geregelt: Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent der Kosten des Heilmittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung an die Praxis. Wir ziehen diese Beträge im Auftrag der Krankenkasse ein. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich zuzahlungsfrei – auch bei einer Behandlung über mehrere Verordnungen hinweg.

    Die konkreten Behandlungskosten pro Einheit richten sich nach dem Vertrag zwischen den Krankenkassen und den Berufsverbänden der Heilmittelerbringer und können sich ändern. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir hier keine tagesaktuellen Euro-Beträge nennen – Ihre Krankenkasse informiert Sie auf Anfrage über die aktuellen Vergütungssätze für Ihr Bundesland und die konkrete Diagnosegruppe.

    Wer die individuelle Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht, kann sich für den Rest des Kalenderjahres von allen weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Sammeln Sie hierfür alle Zuzahlungsbelege eines Jahres und reichen Sie diese bei Ihrer Krankenkasse ein. Bei Vorliegen einer schweren chronischen Erkrankung ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis erforderlich.

    Privatversicherte und Beihilfeberechtigte erhalten die Rechnung direkt von uns und reichen sie zur Erstattung bei ihrer Versicherung bzw. Beihilfestelle ein. Grundlage ist in der Regel die Gebührenordnung für die freien Heilberufe. Ob und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden, richtet sich nach Ihrem individuellen Tarif und den vereinbarten Leistungen; Ihre private Krankenversicherung informiert Sie im Vorfeld gern über die Erstattungshöhe.

    Auch Selbstzahler – etwa für Präventionsangebote, Stimmcoaching oder ergänzende Elternberatung außerhalb der Kassenleistung – sind willkommen. Für diese Leistungen erstellen wir ein transparentes Angebot vor Behandlungsbeginn. Sprechen Sie uns bitte gezielt darauf an, wenn Sie eine solche Leistung wünschen.

    Bei Hausbesuchen entstehen für die Krankenkasse zusätzliche Kosten für Wegegeld und Zeitaufwand. Diese sind ebenfalls Kassenleistung, sofern die Ärztin oder der Arzt den Hausbesuch auf dem Rezept begründet verordnet hat. Für Versicherte ab 18 Jahren erhöht sich in diesem Fall die anteilige Zuzahlung entsprechend, für Kinder und Jugendliche bleibt es bei der Zuzahlungsfreiheit.

    Kurz zusammengefasst: Für erwachsene Kassenpatienten fallen die gesetzliche Zuzahlung (10 Prozent) und 10 Euro je Verordnung an; Kinder und Jugendliche sind zuzahlungsfrei; bei Erreichen der Belastungsgrenze ist eine Befreiung möglich; Privatpatienten rechnen über ihre Versicherung ab; Selbstzahlerleistungen werden individuell vereinbart. Bei allen darüber hinausgehenden Fragen zu Ihren konkreten Kosten ist Ihre Krankenkasse die verbindliche Auskunftsstelle.

    Häufige Fragen zu Logopädie Kosten

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